A. Entscheide des Regierungsrates 1112, 1113 recht grundsätzlich als zwei verschiedene Rechtssubjekte mit getrennten Vermögen zu behandeln sind» (BGE 103 1121). H.T. kann zwar nach wie vor über die Liegenschaften verfügen, jedoch nicht mehr als unmittelbarer Eigentümer, sondern lediglich als Organ der Aktiengesellschaft, d.h. als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Beim Übergang der Liegenschaften vom Alleinaktionär auf die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft ist die entsprechende Rechtsverkehrssteuer, d.h. die Handänderungssteuer, voll geschuldet. RRB 1.3.1983