BGE 84 II 609) oder ist der Rechts­ grund ungültig (Beispiel: Verletzung der Sperrfrist gemäss Art. 218 OR; BGE 84 II 194), dann ist die Anmeldung zurückzuweisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, nach möglichen Nichtigkeits­ gründen zu forschen (Deschenaux in Schweiz. Jurist. Kartothek, Karte 1278, S. 5). Wird die Anmeldung von einer Behörde vorgenommen, dann hat der Grundbuchführer zu prüfen, ob diese Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat und ob die betreffende Massnahme gegen die gemäss Grundbuch legitimierte Person gerichtet ist (BGE 73 I 278, zit. von Deschenaux, a.a.0.).