Trotz wiederholter Aufforderung, das Vorkaufsrecht entweder vorbehaltlosauszuüben oderdarauf zu verzichten, liess B. O.-K. nichts mehrvon sich hören. Nach Ablauf einer letzten Frist wurde die Bürgergemeinde W. als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Frau B. O.-K. erhob dagegen Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Begehren, der Eintrag sei «als gesetzwidrig aufzuheben», und die Beschwerdeführerin sei als Eigentü­ merin im Grundbuch einzutragen. - Der Regierungsrat trat auf die Be­ schwerde nichtein: Dem Inhaber eines bäuerlichen Vorkaufsrechtes steht die Grundbuch­ berichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB, eventuell die Klage auf gericht­ liche Zusprechung des Eigentums, zu;