A .K . ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft Nr. 425, Grund­ buch W. Er räumte am 2. Juni 1972 der Bürgergemeinde W. ein Kaufsrecht ein, das am 19. Oktober1972 geltend gemacht wurde. Am 19. Dezem- ber1972 trug der Grundbuchverwalter dieses Rechtsgeschäft im Tage­ buch ein und stellte derTochter des A. K., Frau B. O.-K., die üblichen Formu­ lare betreffend das gesetzliche Vorkaufsrecht zu . B. O.-K. teilte dem Grund­ buchverwalter mit, sie mache ihr Vorkaufsrecht «grundsätzlich» geltend. Trotz wiederholter Aufforderung, das Vorkaufsrecht entweder vorbehaltlosauszuüben oderdarauf zu verzichten, liess B. O.-K. nichts mehrvon sich hören.