3. Selbst wenn auf die nachträglichen Vorschläge noch einzutreten wäre, könnten sie aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden: Vier der Vorgeschlagenen lehnten eine Wahl zum vorneherein ab; der fünfte machte sie von Bedingungen abhängig, die sich nicht erfüllten. Bei al­ len fünf bestand keine Pflicht zur Übernahme des Amtes im Sinne von Art. 382 ZGB. Die Vorschläge des K. sind auch deshalb kritisch zu würdigen, weil - wie erwähnt - ihm die Zurechnungsfähigkeit abgeht (Kaufmann, N .8). 109 A. Entscheide des Regierungsrates 1076,1077