In keinem Fall braucht aber eine Petition materiell behandelt oder dem Peten­ ten auch nur geantwortet zu werden. «Es steht der Behörde frei, eine ihr eingereichte Petition einfach ad acta zu leg en ...» (Fleiner, a.a.Q , Seite 323). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die «Interessengemeinschaft» kei­ nen Anspruch darauf besitzt, dass ihre Eingaben vom Gemeinderat behandelt werden. Ihr Recht geht einzig dahin, bei dieser wie auch bei anderen Behörden ihre Anregungen einzubringen. Dass der Gemeinderat Eingaben der «Interessengemeinschaft» nicht mehr annehmen will, wird im publizierten Beschluss nicht ausgeführt.