andere Wege offen, so das Antragsrecht in der Gemeindeversammlung oder das Initiativrecht (A rt.77 Ziff.3 und 4 KV). In diesen Fällen hat er ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht darauf, dass seine Begehren im vorgeschriebenen Verfahren behandelt werden. 3. Nach der Rechtslehre darf sich allerdings eine Behörde nicht völlig vor Petitionen verschliessen; so darf z. B. der Bundesrat die Erledigung von Peti­ tionen nicht generell an eine ihm untergeordnete Instanz delegieren. In keinem Fall braucht aber eine Petition materiell behandelt oder dem Peten­ ten auch nur geantwortet zu werden.