das Petitionsrecht will vielmehr garantieren, dass niemandem ein Nachteil erwächst, wenn er in anständigerWeise mit irgendeinem Anliegen an die Behörden gelangt. Dieses Recht ist somit vor allem historisch begründet, indem bekanntlich die Obrigkeit früher häufig die Unzufriedenen bestrafte, wenn sie ihren Klagen über die Regierung Ausdruck gaben (Burckhardt, a.a.O. Seite 528; Fleiner, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 1923, Seite 322). Will ein Bür­ ger mit konkreten Anträgen vor die Behörden treten, dann stehen ihm 35 A. Entscheide des Regierungsrates 1021