In Abweisung der gegen diesen Beschluss eingereichten Beschwerde führte der Regierungsrat u.a. aus: 1. Die Beschwerde der «Interessengemeinschaft für staatsbürgerliches und parteiunabhängiges Denken» stützt sich auf Art. 18 der Kantonsver­ fassung. Danach ist das Recht, Wünsche, Begehren oder Beschwerden den Behörden des Kantons schriftlich einzureichen, gewährleistet. Diese Bestimmung entspricht sinngemäss und in ihrer Tragweite Art. 57 BV («Das Petitionsrecht ist gewährleistet»), weshalb bei der Auslegung von Art. 18 KV auch die Praxis zu Art. 57 BV beigezogen werden kann. Das Peti­ tionsrecht wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wie folgt definiert: