Sie ist aus diesem Grunde ungültig und darf dem Volke nicht zur Abstimmung unterbreitet werden. Die Behauptung der Rekurrenten, nach dem ausserrhodischen Recht besässen die Verwaltungsbehörden keine ausschliessliche Kompetenz, ist unrichtig. Es kann keine Rede davon sein, dass die Stimmberechtigten nach Belieben Eingriffe in die Kompetenzen des Gemeinderates vorneh­ men könnten. RRB 12.10.1964 2 .3 Petitionsrecht 1021 P etitio nsrecht. Die Behörden sind nicht rechtlich verpflichtet, Petitionen zu beantworten (Art. 18 der Kantonsverfassung).