Der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung hat dann stattzufinden, wenn ein Erbe es verlangt. Es ist nicht zu untersuchen, ob die Versteigerung einen geringeren Ertrag erwarten lässt als eine freihändige Veräusserung; nach dem klaren Wortlaut des Art. 612 Abs. 3 hat die zuständige Behörde - hier die Erbteilungskommission - die Versteigerung ohne weitere Prü­ fung des materiellen Sachverhaltes oder allfälliger Beweggründe auf Ver­ langen eines Erben anzuordnen.