und von Guhl in der Festschrift für TuorS. 42 vertreten. 3. Wenn nun aber die Teilung trotz bestehender Nutzniessung grundsätz­ lich zulässig ist, dann hat sie nach den Teilungsvorschriften der Art. 61 Off. ZGB zu erfolgen. Das heisst, dass in erster Linie eine vertragliche Einigung unter den Erben anzustreben ist. Ist eine Vereinbarung oder eine Realtei­ lung oder eine Zuweisung an einen Erben nicht möglich - wie das hier offenbar der Fall ist - kommt Art. 612 Abs. 2 resp. Abs. 3 zum Zuge. Der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung hat dann stattzufinden, wenn ein Erbe es verlangt.