Das Kantonsgericht St.Gallen hat 2 - 2 1/2% auf bebaute Grundstücke und 3% auf unbebaute Grundstücke als genügend erachtet. Nach Auffassung der Rekurskommision sind Vermittlungsprovisionen von 2- 2 1/2 % üblich. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Rechtsauskunft eines Anwal­ tes, welcher die Auffassung vertritt, die Steuerbehörden hätten nicht zu untersuchen, ob eine Verkaufsprovision von 3% angemessen sei oder nicht. Diese Rechtsauskunft widerspricht aber nicht nur dem klaren Wort­ 303 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2027, 2028