Der Beschwerdeführer beantragt, seine durch Quittung ausgewiesene Zahlung an M .St. vom 21.Juli 1963 von Fr. 5000 - als Kosten in Abzug zu bringen. Diese Zahlung wird auf der Quittung «als freiwilliger Anteil aus Bodenerlös» bezeichnet. Der Zusammenhang mit dem erst am 19. November 1963, also vier Monate später verkauften Boden ist nicht er­ sichtlich. Ebenso unklar ist die Natur dieser Zahlung. Der Beschwerdefüh­ rer bezeichnet sie in seiner Beschwerde als «Vorkaufsrecht-Sanierung». Am ehesten dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass es sich bei dieser 1 Heute: Art. 61 StG