B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2025, 2026 59 A b s.4 spricht es von der Eigentumsdauer und in Art. 63 Abs. 4 von der anrechenbaren Besitzesdauer. In beiden Fällen meint das Gesetz dasselbe. Es muss daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Begriffe von Eigentum und Besitz nicht in sachenrechtlicher Terminologie verwen­ det, sondern sie landläufig versteht. In der Sprache des Volkes wird kein Unterschied zwischen Besitz und Eigentum gemacht. Dass aber das Ge­ setz in diesen beiden Artikeln das Eigentum in juristischem Sinne versteht, geht schon daraus hervor, dass es in Art. 59 Abs. 4 auf den Grundbuchein­ trag verweist.