Die Rekurskommission prüft in einem solchen Falle nur noch, ob der Rah­ men des pflichtgemässen Ermessens von der Einschätzungsbehörde nicht überschritten worden ist. Dies ist nach den Angaben des Beschwerdefüh­ rers selber hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer nennt sein steuer­ pflichtiges Einkommen in der Beschwerde mit Fr. 8665.-. Die Differenz zum veranlagten Einkommen von Fr. 9 6 0 0 - ist daher an und für sich unbe­ deutend für eine Ermessensveranlagung im Rahmen der bei solchen Ver­ anlagungen notwendigerweise immer bestehenden Unsicherheiten.