In diesem Beschwerdefall ist erstmals grundsätzlich zu entscheiden, ob zu den weiteren Leistungen des Erwerbers, welche nach Art. 50 h Abs. 1 dem Kaufpreis zuzuzählen sind, auch die Pflicht zur Übernahme der Grund­ stückgewinnsteuer gehört. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus Art. 50c. Danach istderVeräusserer, der den Gewinn erzielt, steuerpflich­ tig. Das Gesetz regelt, wie der Gewinn zu berechnen ist. Insbesondere werden die Aufwendungen, welche vom Gewinn in Abzug gebracht wer­ den können, in A rt.5 0 g einzeln aufgeführt. Nach Z iff.4 dieser Be­ stimmung können die Handänderungsabgaben, die Vermittlungspro­ vision usw. abgezogen werden, nicht aber die Grundstückgewinnsteuer