A. Entscheide des Regierungsrates 1008, 1009 kann erst dann gesprochen werden, «wenn die Presse in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingreift, dass es dem Bürger nach den Um­ ständen unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber bestehen, dass die Abstimmung dadurch entscheidend beeinflusst wor­ den ist» (BGE 98 la 80). Bei der Kassation einer Abstimmung wegen unzu­ lässiger Beeinflussung durch die Presse ist grösste Zurückhaltung zu üben (BGE 102 la 268f., 98 la 625f.).