Fürdie öffentlichen Plätze, die regelmässig einer besonderen Zweckbestimmung gewidmet sind, gilt das­ selbe. Das Stationieren auf den Plätzen vor den Spritzenhäuschen ist bereits auf Grund der Vorschriften überden Motorfahrzeugverkehr verbo­ ten. Die Schulplätze müssen der Jugend als Erholungs-, Spiel- und Turn­ plätze reserviert bleiben und eignen sich zudem ihrer technischen Struktur wegen nicht für das Befahren mit schweren Lastwagen. Was die Parkplätze betrifft, so erweisen sie sich selbst in den Dörfern immer mehr als den An­ sprüchen des ruhenden Verkehrs nicht mehr gewachsen. RRB 3.5.1960 266