Das Verkaufssystem der Beschwerdeführerin ist zweifellos geeignet, den übrigen Strassenverkehr zu stören und damit den Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen und Plätze zu beeinträchtigen. Diese tatbeständliche Feststellung trifft auch auf die Gemeinde S. mit ihren ohnehin prekären Verkehrsverhältnissen zu. Der Gemeinderat braucht nicht zu dulden, dass die kommunalen Strassen einer zusätzlichen Belastung, wie sie der Strassenverkauf der Beschwerde­ führerin mit sich bringt, ausgesetzt werden. Fürdie öffentlichen Plätze, die regelmässig einer besonderen Zweckbestimmung gewidmet sind, gilt das­ selbe.