Vielmehr handelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bür­ ger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewilligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen werden kann, ist nach gefestigter Bundesgerichtspraxis unbestritten (vgl. BGE 92 I 102 und dort zitierte Entscheide, ferner BGE 102 la 438, 1081a 135). RRB 7.5.1985 1172 G ew erbe. Regelung des Warenverkaufs mit fahrenden Verkaufsstellen auf gemeindeeigenem Boden; Zuständigkeit der Gemeinden.