Aus gewässerschutzpolizeilicher Sicht sind Eindolungen deshalb uner­ wünscht, weil sie insbesondere wegen des Abschlusses des Gewässers von Luft und Sauerstoff die Selbstreinigungskraft des Wassers herabsetzen. Schliesslich handelt es sich beim fraglichen Bächlein auch nach den Fest­ stellungen des Rekurrenten um ein Fischgewässer. Aus den erwähnten Gründen ist generell Zurückhaltung bei der Erteilung von Eindolungsbewilligungen am Platz. RRB 31.7.1984 1090 G ru n d p fa n d rech t. Unzulässigkeit der Errichtung von Schuldbriefen mit vereinbarter Fälligkeit.