A. Entscheide des Regierungsrates 1064, 1065 keine Beschlüsse von grosser Tragweite gefasst werden dürfen, ausser sie seien vorher angekündigt worden. 6. Es mag dahingestellt bleiben, ob an einer Korporationsversammlung - in enger Anlehnung an Art. 883 OR - überhaupt keine Beschlüsse gefasst werden dürfen, die nicht ordnungsgemäss angekündigt worden sind. Eine vorherige Bekanntmachung erscheint aber sicher dann als unerlässlich, wenn es sich um ein Geschäft von einer gewissen Tragweite handelt. Hier besteht ein Bedürfnis nach rechtzeitiger Information, ohne die ein Mit­ glied seine Rechte nicht in ausreichendem Masse wahren kann.