Der Betroffene erhob dagegen Rekurs beim Regie­ rungsrat. Dieser trat darauf aus folgenden Gründen nicht ein: Die Rechtsbeziehungen zwischen einem öffentlichen Versorgungs­ betrieb und dessen Benützern können sowohl dem öffentlichen als auch dem privaten Recht unterliegen. Lehre und Rechtsprechung haben im Verlaufe der Zeit eine Reihe von Abgrenzungskriterien herausgearbei­ tet (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 86