Die Gemeinde W. beabsichtigte, im Zuge der Korrektion der Ortsdurch­ fahrt (Staatsstrasse) auch die im Baubereich liegenden Gasleitungen sowie die Hauszuleitungen zu ersetzen. Den Gasbezügern wurde mitgeteilt, das Gaswerk der Gemeinde übernehme die Kosten der Hauptleitung und der Grabarbeiten, während die Materialkosten für die Hauszuleitungen den Abonnenten Überbunden würden. Ein Grundeigentümer verweigerte die Bezahlung eines Teils der ihm für die Erneuerung der Hauszuleitung gestellten Rechnung. Der Gemeinderat W. verfügte, die Rechnung sei auf Grund des Regulativs über die Gasversor­ gung zu bezahlen. Der Betroffene erhob dagegen Rekurs beim Regie­ rungsrat.