Es gibt Verträge, in denen das Benützungsrecht genau geregelt ist. Andere wiederum enthalten diesbezüglich kaum eingehendere Bestim­ mungen als die Verfassung. Dies gilt in einem gewissen Sinne auch für die Gemeinde H. Zwar räumt Art. 3 des dortigen Vertrages der Kirchenvorste­ herschaft das Recht ein, die Kirche auch zu «anderweitigen Veranstaltun­ gen religiöser und kirchlicher Natur zu benützen unter vorheriger Anzeige an den Gemeinderat». Unter diesen anderweitigen Veranstaltungen reli­ giöser und kirchlicher Natur sind aber sinngemäss solche zu verstehen, welche geistig oder kirchlich mit der reformierten Konfession in Zusam­ menhang stehen.