Das Mitbenüt­ zungsrecht schliesst die Pflicht des Gemeinderates in sich, bei der Zurverfü­ gungstellung der Kirche für besondere Zwecke auf die religiösen Gefühle der Kirchgenossen Rücksicht zu nehmen und diese nicht unnötig zu verlet­ zen. Im übrigen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Verfügung über die Kirche und das bei der Erteilung von Bewilligungen einzuschla­ gende Verfahren im Vertrag zwischen Einwohnergemeinde und Kirch­ gemeinde näher zu umschreiben.