Es geht darum, ob die Nachkommen von sechs ehemals appenzell-ausser- rhodischen Familien, die im 19. Jahrhundert in den Kanton St.Gallen zogen und dort eingebürgert wurden, das Landrecht unseres Kantons noch besitzen oder nicht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeinde­ bürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte1 entscheidet der Regierungsrat über Streitfragen, die den Verlust des Landrechts betreffen.