es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese zur im Kanton notwendigen Notfallversorgung beitragen sollten. Mit der verfügenden Behörde ist demzufolge darin übereinzugehen, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden pathologische Dienstleistungen nicht für ambulante Notfälle erbracht werden. Mangels persönlicher Dienstleistungserbringung im Rahmen der notwendigen Notfallversorgung an den betroffenen Patienten stellt die Tätigkeit der Beschwerdeführer daher keine mit der Mitwirkung in den ambulanten Notfalldiensten vergleichbare Leistung dar.