Kommt es diesbezüglich ausserhalb von Voranmeldungen zu seltenen Notfällen, so findet die Nutzung des pathologischen Dienstes gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13. Juni 2022 mehrheitlich im Kanton X. und der Klinik Z. statt, womit die Schnelluntersuchungen/Schnellschnitte nicht für die Notfallversorgung der Ausserrhoder Bevölkerung erforderlich sind. Die pathologischen Dienstleistungen der Beschwerdeführer sind zwar unbestrittenermassen für das Gesundheitswesen notwendig; es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese zur im Kanton notwendigen Notfallversorgung beitragen sollten.