Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet der Bereitschaftsdienst neben der keinen Aufschub duldenden Behandlung von Erkrankungen jedoch nur einen Teil des Notfalldiensts. Im Falle der Beschwerdeführer dient der Bereitschaftsdienst zudem nicht unmittelbar der Behandlung und Betreuung der betroffenen Patienten, sondern der Unterstützung der operativ tätigen Ärzte.