Gestützt auf diese bundesrechtliche Vorgabe bestimmt Art. 42 Abs. 1 GG, dass Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton zur Mitwirkung in ambulanten Notfalldiensten verpflichtet sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "ambulant" die Behandlung oder Betreuung einer Person ohne die Aufnahme in einer stationären Einrichtung verstanden (https://de.wikipedia.org/wiki/Ambulant; abgerufen am 24. Oktober 2022). Patientinnen und Patienten sollen durch den Notfalldienst notfallmässig versorgt werden. Art. 42 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 40 lit. g MedBG statuiert damit eine persönliche Dienstleistungserbringung im Rahmen einer allgemeinen 24-Stunden-Notfallversorgung