[…..] 4.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 40 lit. g MedBG Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, nach Massgabe der kantonalen Vorschriften an Notfalldiensten teilzunehmen. Dadurch soll die medizinische Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der üblichen Sprechstunden sichergestellt werden, wobei der Notfalldienst regelmässig der keinen Aufschub duldenden Behandlung von Erkrankungen dient (W ALTER FELLMANN, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.],