Sie können aus wichtigem Grund von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit werden. Die Organisation der ambulanten Notfalldienste ist Aufgabe der Berufsverbände (Art. 42 Abs. 1bis GG). Der Notfalldienst wird von der Appenzellischen Ärztegesellschaft organisiert. Dazu hat diese die Reglemente über den ambulanten ärztlichen Notfalldienst in den Kantonen Appenzell Ausser- und Innerrhoden vom 7. Mai 2018, das Reglement über den Hintergrund-/Amtsarztdienst vom 7. Mai 2018 sowie das Reglement über die ambulante Notfallstation am Spital Herisau (ANOS) erlassen.