Dazu ist eine persönliche Dienstleistungserbringung im Rahmen einer allgemeinen 24-Stunden-Notfallversorgung in oder ausserhalb einer für jedermann zugänglichen Notfallstation oder ein entsprechender Präsenz- oder Bereitschaftsdienst erforderlich. Mangels persönlicher Dienstleistungserbringung im Rahmen der notwendigen Notfallversorgung an den betroffenen Patienten stellt die pathologische Tätigkeit der Beschwerdeführer keine mit der Mitwirkung in den ambulanten Notfalldiensten vergleichbarer Leistung dar (E. 4.6 f.). Die Erhebung einer Ersatzabgabe bei den Beschwerdeführern erweist sich als verfassungskonform (E. 4.8). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 27.10.2022, O4V 22 4