Aus den Erwägungen: 4. Das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem bestehenden Fussweg bildet nicht Gegenstand des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens. Da in der Beschwerde und der Replik jedoch mehrfach darauf Bezug genommen wird, erscheint es angezeigt, diesbezüglich aufgrund des Sachzusammenhangs einige Bemerkungen anzubringen: