In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwendige Verfahren, in denen ein Honorar von CHF 1‘000.00 bis zu CHF 4‘000.00 zu sprechen ist; Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3813