Zu diesen Fragen kann sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1). Sodann wird die verfügende Seite 3/4 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3835 Behörde nach objektiven Masstäben und mit nachvollziehbarer Begründung neu darüber zu entscheiden haben, ob das Bauvorhaben mit den kantonalen und kommunalen Schutz- und Gestaltungsvorschriften vereinbar ist.