3.9 In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass keine nachvollziehbare Begründung der verfügenden Behörde vorliegt, aus der sich ergeben würde, dass sich die Würdigung des Baugesuchs und der Einsprachen in Bezug auf das Kulturobjekt und die Ortsbildschutzzone an objektiven Masstäben und an den zwingenden Normen orientiert. Ob und inwiefern das Bauvorhaben den Anliegen von Art. 86 BauG, Art. 15 BauR sowie Art. 79 Abs. 2 BauG entspricht, ist aus den Ausführungen der verfügenden Behörden nicht ersichtlich. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, diese Abklärungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen, zumal den Parteien damit mehrere Instanzen verlustig gehen würden.