Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz in E. 4d des angefochtenen Entscheids selbst äusserst knappe Ausführungen zur Einordnung des Bauvorhabens macht, zumal sie sich diesbezüglich weder mit den Rügen im Rekurs noch mit der Schutzvorschrift von Art. 86 BauG (und Art. 16 BauR) auseinandersetzt. Damit wäre an sich eine Rückweisung an die über volle Kognition verfügende Vorinstanz zur Neubeurteilung angezeigt. Dies erscheint jedoch aus prozessökonomischen Gründen nicht opportun, wie sich nachfolgend zeigen wird.