Dabei handelt es sich nicht um eine Ästhetiknorm, sondern um eine kantonale Schutzvorschrift mit klaren Vorgaben, bei deren Anwendung eine Zurückhaltung der Vorinstanz nicht angebracht ist. Damit hat die Vorinstanz zu Unrecht ihre Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, womit sich die Rüge der formellen Rechtsverweigerung als gerechtfertigt erweist (BGE 131 II 271 E. 11.7.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz in E. 4d des angefochtenen Entscheids selbst äusserst knappe Ausführungen zur Einordnung des Bauvorhabens macht, zumal sie sich diesbezüglich weder mit den Rügen im Rekurs noch mit der Schutzvorschrift von Art. 86 BauG (und Art. 16 BauR) auseinandersetzt.