15 Abs. 2 BauR). Nach Art. 15 Abs. 3 BauR ist der Abbruch bestehender Bauten und Bauteile nur dann zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Gesamtbildes entsteht oder ein Ersatzbau gesichert ist. […..] Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3835