Seite 3/4 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3834 Hang darstellen, woran auch der begrünte Mittelstreifen nichts zu ändern vermag. Damit wahrt das Bauvorhaben auch die Identität bzw. Wesensgleichheit des Gebäudes Assek. Nr. 0002 einschliesslich seiner Umgebung nicht, womit die projektierte Strasse den Rahmen einer teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG sprengen würde. Damit haben die Vorinstanzen zu Recht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG verweigert.