Auch in einem Gebiet, wo Wohn- und Ferienhäuser stünden, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu einem Grundstück mit einem Motorfahrzeug, sofern die topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zuliessen. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden verfüge über zahlreiche Streu- und Hofsiedlungsgebiete, so auch die Gemeinde B. Entsprechend seien in der Landwirtschaftszone bereits mehrere Zufahrtsstrasse zur Erschliessung von nicht zonenkonformen Wohnhäusern bewilligt worden. So z.B. die Erschliessung der Grundstücke Nrn. 0007, 0008 und 0009.