Gegen die Betriebsnotwendigkeit des Bewirtschaftungswegs sprechen aber auch die auf der Parzelle Nr. 0003 geschützten Naturwiesen, bei welchen der erste Schnitt erst im Spätfrühling (Gelbfärbung Märzensternblätter) erfolgen darf (vgl. dazu die Vereinbarung betreffend die Bewirtschaftung von Naturschutzzonen vom 1. Juni 2021) was einer intensiven Graswirtschaft bzw. dem "Eingrasen" auf diesen Flächen eher entgegensteht. Auf den Fotos des Rekursaugenscheins vom 10. Juni 2021 ist denn auch auf der Parzelle Nr. 0003 hohes Gras erkennbar, was den Schluss zulässt, dass der erste Schnitt zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.