1C_550/2009 vom 9. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Der landwirtschaftliche Zweck darf nicht bloss Vorwand sein, um ein Bauvorhaben zu realisieren, das für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Bodens nicht erforderlich ist (BGE 116 Ib 228 E. 3a).