AR GVP 34/2022 Nr. 3834 Bauen ausserhalb der Bauzone. Neubau Zufahrt und Bewirtschaftungsweg. Bei einem zonenkonformen Bauvorhaben nach Art. 16a RPG muss der Bauherr nachweisen, dass der Bewirtschaftungsweg am vorgesehenen Standort für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung objektiv notwendig ist (E. 3). Wird eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG beansprucht, ist grundsätzlich ein körperlicher Zusammenhang zwischen der bestandesgeschützten Baute und dem Bauvorhaben erforderlich. Aus der Bestandesgarantie kann kein Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt zu einem zonenwidrig genutzten Wohnhause abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall liegt keine Streubausiedlung vor (E. 4.4).