Im Übrigen kann auf die Vernehmlassungen der Vorinstanz und der verfügenden Behörde verwiesen werden, worin die differenzierte Bewertung der Parzelle Nr. 0001 eingehend erläutert wird. Die Grundstückschätzung ist damit im Lichte der verfassungsmässigen Prinzipien der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots sowie der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung nicht zu beanstanden. Seite 3/3