8 BV verstosse. Eine korrekte Anwendung von kantonalen Vorschriften und Anleitungen durch die Schätzungskommission werde nicht in Frage gestellt. Vielmehr werde bezweifelt, dass diese den Vorgaben der BV genügten. Es müsse zwischen überbaubarem und nie überbaubarem Bauland unterschieden werden, weil zwischen diese beiden ein ganz erheblicher Wertunterschied bestehe. […..]