3.2 Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise zutreffend ausführt, entspricht es einer langjährigen kantonalen Verwaltungspraxis, dass Behörden ihre Verfügungen während eines Rekursverfahrens formlos in Wiedererwägung ziehen können (HANS-JÜRG SCHÄR, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, Vorbemerkungen zu Art. 14 und 15, N. 6; Vorbemerkungen zu Art. 18-29, N. 2), ohne dass dazu explizit eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre. Eine solche formlose Wiedererwägung von Amtes wegen entspricht im Weiteren auch der herrschenden Lehre (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.